Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbebetriebe beantragen
Für die Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe stellen Sie einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, müssen Sie die einzureichenden Unterlagen – je nach Handwerkskammer – als Kopien, beglaubigte Kopien oder im Original beilegen.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist.
Nach Anzeige des handwerksähnlichen Gewerbes stellt die Handwerkskammer eine Bestätigung der Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes (Gewerbekarte) aus. Mit der Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Gewerbebetrieb legitimieren.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Gebühren (Kosten)
Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Fristen
Anzeige der Gewerbetätigkeit: unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit