Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereichs beantragen
Normalerweise besucht Ihr Kind die Schule in dem Bezirk, in dem Sie wohnen. In besonderen Fällen kann Ihr Kind auch eine andere Schule besuchen - dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Verfahrensablauf
- Der Antrag auf Wechsel des Schulbezirkes ist bei dem abgebenden Schulträger durch die Erziehungsberechtigten zu stellen.
- Es muss ein wichtiger Grund für einen Schulbezirkswechsel vorliegen.
- Bei der Entscheidung werden die persönlichen Gründe des Kindes und der Eltern sowie die vorliegende Ausnahmesituation betrachtet.
- Die betroffenen Schulen werden durch den zuständigen Schulträger angehört.
- Der abgebende Schulträger und der aufnehmende Schulträger müssen zustimmen.
- Der abgebende Schulträger entscheidet über den Antrag und teilt seine Entscheidung mit.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Bürgeramt der Hansestadt Gardelegen, Fachbereich Kitas, Grundschulen und Jugendarbeit.
Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen für einen Wechsel des Schuleinzugsbereichs gelten, entscheidet der jeweilige Schulträger.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag der Erziehungsberechtigten an den bisherigen Schulträger
- Erklärung, warum Ihr Kind eine andere Schule besuchen soll
- Kopien von Unterlagen, die den Grund für den beantragten Schuleinzugsbereichswechsel belegen
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Mögliche Fristen für Anträge zum Wechsel des Schuleinzugsbereichs legen die Schulträger fest.
Bearbeitungsdauer
Da es sich um eine Einzelfallprüfung handelt, gibt es keine festgelegte Verfahrensdauer.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an den Schulträger Ihrer bisherigen Schule.
Verfahrensablauf
- Damit Ihr Kind eine Schule außerhalb ihres Wohnbezirks besuchen kann, geben Sie einen Antrag bei Ihrem aktuellen Schulträger ab.
- Der bisherige und der für die gewünschte Schule zuständige Schulträger müssen zustimmen.
- Die betroffenen Schulen werden angehört, bevor eine Entscheidung fällt.
Ob Sie den Antrag online möglich stellen können, entscheidet Ihr Schulträger.