Sterbeurkunde bei Sterbefall auf deutschem Seeschiff beantragen
Den Tod eines Menschen während der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Stelle zu beurkunden.
Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall während der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem Hafen im Inland ereignet hat und der Verstorbene von einem Seeschiff aufgenommen wurde, das die Bundesflagge führt.
Hat sich der Sterbefall außerhalb eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ereignet, und ist der Verstorbene nicht aufgefunden worden, so ist eine Beurkundung im Sterberegister nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Tod in einem Seeamtsspruch festgestellt worden ist. In diesem Fall kommt nur eine Todeserklärung oder Feststellung des Todes und der Todeszeit durch das für den letzten Wohnsitz des Verschollenen zuständige Amtsgericht in Frage.
Verfahrensablauf
Der Schiffsführer hat über die Anzeige des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben ist. Der Schiffsführer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Niederschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem es zuerst möglich ist.
Das Seemannsamt übersendet die Niederschrift an die zuständige Stelle; die Abschrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren.
Erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühren (Kosten)
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Der Tod muss dem Schiffsführer/der Schiffsführerin von dem/der Anzeigepflichtigen nach § 28 Personenstandsgesetz (PStG) unverzüglich und spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Rechtsgrundlage
Siehe auch
- Sterbeurkunde
- Sterbeurkunde beantragen